§ 93 MarkenG. Amtssprache und Gerichtssprache

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019][1. Januar 1995]
§ 93. Amtssprache und Gerichtssprache § 93. Amtssprache und Gerichtssprache
[1] Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. [1] Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
[1. Januar 1995–14. Januar 2019]
1§ 93. Amtssprache und Gerichtssprache. [1] Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.