§ 94 MarkenG. Zustellungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juli 2002][1. Januar 1995]
§ 94. Zustellungen § 94. Zustellungen
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben: (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. [1] An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war. [2] § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 1. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175 und 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war.
2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 3. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Erinnerung (§ 64 Abs. 2), der Beschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 1) beginnt.
[1. Januar 1995–1. Juli 2002]
1§ 94. Zustellungen.
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
  • 1. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt haben, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175 und 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden, soweit für den Empfänger die Notwendigkeit zur Bestellung eines Inlandsvertreters im Zeitpunkt der zu bewirkenden Zustellung erkennbar war.
  • 2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • 3. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
(2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Erinnerung (§ 64 Abs. 2), der Beschwerde (§ 66 Abs. 2) oder der Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 1) beginnt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.

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