§ 95a MarkenG. Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[14. Januar 2019]
1§ 95a. Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung.
2(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 3[1] Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. [2] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
4(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  • 51. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;
  • 2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 3 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
4. 8. September 2015: Artt. 206 Nr. 1, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
5. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 71 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.

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