§ 19 MgVG. Niederschrift

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) vom 21. Dezember 2006
[29. Dezember 2006]
1§ 19. Niederschrift. [1] In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
  • 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,
  • 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
  • 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
[2] Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2006: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.