§ 19 MgVG. Niederschrift
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) vom 21. Dezember 2006
    [29. Dezember 2006]
    1§ 19. Niederschrift.  [1] In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen
            
- 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,
 - 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
 - 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 29. Dezember 2006: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.