§ 29 MgVG. Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) vom 21. Dezember 2006
[29. Dezember 2006]
1§ 29. Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen. [1] Regelungen über die Arbeitnehmervertretungen und deren Strukturen in einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im Inland, die durch die Verschmelzung als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft fort. [2] Die Leitung der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2006: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.

Umfeld von § 29 MgVG

§ 28 MgVG. Tendenzunternehmen

§ 29 MgVG. Fortbestehen nationaler Arbeitnehmervertretungsstrukturen

§ 30 MgVG. Nachfolgende innerstaatliche Verschmelzungen