§ 103 OWiG. Gerichtliche Entscheidung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. August 1986][1. Oktober 1968]
§ 103. Gerichtliche Entscheidung § 103. Gerichtliche Entscheidung
(1) Über Einwendungen gegen (1) Über Einwendungen gegen
1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93 und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht. entscheidet das Gericht.
(2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen. (2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
[1. Oktober 1968–1. August 1986]
1§ 103. Gerichtliche Entscheidung.
(1) Über Einwendungen gegen
  • 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
  • 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93 und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
  • 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.