§ 103 OWiG. Gerichtliche Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. August 1986] | [1. Oktober 1968] |
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§ 103. Gerichtliche Entscheidung | § 103. Gerichtliche Entscheidung |
(1) Über Einwendungen gegen | (1) Über Einwendungen gegen |
1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, | 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, |
2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, | 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93 und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen, |
3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen | 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen |
entscheidet das Gericht. | entscheidet das Gericht. |
(2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen. | (2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen. |
[1. Oktober 1968–1. August 1986]
1§ 103. Gerichtliche Entscheidung.
(1) Über Einwendungen gegen
- 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93 und 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
- 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) [1] Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.