§ 109 OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 109. Kosten bei Rücknahme und Verwerfung des Einspruchs § 109. Kosten bei Rücknahme und Verwerfung des Einspruchs
Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch verworfen, so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen, so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 109. Kosten bei Rücknahme und Verwerfung des Einspruchs. Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen, so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 109 OWiG

§ 108a OWiG

§ 109 OWiG

§ 109a OWiG