§ 110c OWiG. Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[29. Juli 2017][1. August 2006]
§ 110c. Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft § 110c. Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft
(1) [1] Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. [2] Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. [3] Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [4] Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist. (1) [1] Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. [2] Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. [3] Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [4] Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.
(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen. (2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
[1. August 2006–29. Juli 2017]
1§ 110c. 2Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft.
(1) [1] Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. [2] Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. [3] Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. [4] Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.
3(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 7 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
2. 1. August 2006: Artt. 2 Abs. 8 Nr. 4 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005.
3. 1. August 2006: Artt. 2 Abs. 8 Nr. 4 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005.

Umfeld von § 110c OWiG

§ 110b OWiG. Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 110c OWiG. Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

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