§ 110e OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 2005–1. Januar 2018]
1§ 110e. Durchführung der Beweisaufnahme.
(1) [1] Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. [2] Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.
(2) [1] Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. [2] Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 7 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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