§ 123 OWiG. Einziehung; Unbrauchbarmachung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2021]
1§ 123. Einziehung; Unbrauchbarmachung.
2(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.
(2) 3[1] Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1[… und] 2 angeordnet werden, daß
  • 41. sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
  • 52. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,
soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind.
6[2] Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1[… oder] 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. [3] Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Juli 2017: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016.
3. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
4. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
5. 1. Januar 2021: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
6. 1. Juli 2017: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016.

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