§ 127 OWiG. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[18. März 2021]
1§ 127. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
  • 31. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
    • 4a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder
    • b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
  • 52. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
  • 63. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in [den] Nummer[n] 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
  • 74. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt, einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
8(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 des Strafgesetzbuches, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 des Strafgesetzbuches aus einem fremden Währungsgebiet.
9(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 48, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Dezember 1994: Artt. 7 Nr. 2, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
3. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
4. 18. März 2021: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 10. März 2021.
5. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
6. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
7. 30. August 2002: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 22. August 2002.
8. 18. März 2021: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 10. März 2021.
9. 1. Januar 2002: Artt. 24 Nr. 18 Buchst. a, Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

Umfeld von § 127 OWiG

§ 126 OWiG. Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

§ 127 OWiG. Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

§ 128 OWiG. Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen