§ 22 OWiG. Einziehung von Gegenständen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 22. Wirkung der Einziehung.
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2) [1] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. [2] Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. [3] Das Erlöschen des Rechtes eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) [1] Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches. [2] Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.