§ 3 OWiG. Keine Ahndung ohne Gesetz

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 3. Zeitliche Geltung.
(1) Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(2) [1] Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. [2] Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Ahndung ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung begangenen Ordnungswidrigkeiten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
(4) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 3 OWiG

§ 2 OWiG. Sachliche Geltung

§ 3 OWiG. Keine Ahndung ohne Gesetz

§ 4 OWiG. Zeitliche Geltung