§ 36 OWiG. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998] | [1. Oktober 1968] |
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§ 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde | § 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde |
(1) Sachlich zuständig ist | (1) Sachlich zuständig ist |
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, | 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, |
2. mangels einer solchen Bestimmung | 2. mangels einer solchen Bestimmung |
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder | a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder |
b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. | b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. |
(2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. | (2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. |
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. | (3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. |
[1. Oktober 1968–1. März 1998]
1§ 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
(1) Sachlich zuständig ist
- 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
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2. mangels einer solchen Bestimmung
- a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
- b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.