§ 36 OWiG. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998][1. Oktober 1968]
§ 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde § 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist (1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird, 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung 2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. (2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. (3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
[1. Oktober 1968–1. März 1998]
1§ 36. Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.
(1) Sachlich zuständig ist
  • 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
  • 2. mangels einer solchen Bestimmung
    • a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
    • b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) [1] Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.