§ 47 OWiG. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002][1. März 1998]
§ 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten § 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. [2] Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. [3] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. [2] Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. [3] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden. (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
[1. März 1998–1. Januar 2002]
1§ 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
(1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. 2[2] Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. 3[3] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
4(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
3. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 6 S. 2, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 25, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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