§ 49 OWiG. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2018][1. Juni 1998]
§ 49. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde § 49. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
(1) [1] Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. [2] Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. (1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. [2] Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt. (2) [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. [2] Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
[1. Juni 1998–1. Januar 2018]
1§ 49. 2Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde.
3(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
4(2) [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. [2] Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Juni 1998: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
3. 1. Juni 1998: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
4. 1. Juni 1998: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.

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