§ 49a OWiG. Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[17. Juli 2024]
1§ 49a. Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen.
2(1) [1] Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden personenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen Ordnungswidrigkeiten,
- 2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen oder in Gnadensachen oder
- 33. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach § 477 Absatz 2 der Strafprozessordnung[.]
6(2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer Anwendung erfordern.
7(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
8(4) 9[1] Für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich sinngemäß anzuwenden
- 101. die §§ 12, 13, 16, 17 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und
- 2. § 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 23 bis 30 dieses Gesetzes das Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und an die Stelle des in § 25 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bezeichneten Gerichts das in § 68 bezeichnete Gericht tritt.
11(5) 12[1] § 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. [2] Eine Übermittlung entsprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung unterbleibt unter der Voraussetzung des Absatzes 3. [3] Von § 482 der Strafprozessordnung ist nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1998: Artt. 19 Nr. 3, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
- 2. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 3. 26. November 2019: Arrt. 26 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 26. November 2019: Arrt. 26 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 5. 17. Juli 2024: Artt. 8 Nr. 1, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.
- 6. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 7. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 8. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 9. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 10. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 11. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 12. 26. November 2019: Arrt. 26 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.