§ 52 OWiG. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 52. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 52. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
[1] Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44 bis 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. [2] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Verwaltungsbehörde anzubringen. [3] Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. [1] Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44 bis 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. [2] Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Verwaltungsbehörde anzubringen. [3] Über das Gesuch und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 52. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. [1] Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44 bis 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. [2] Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Verwaltungsbehörde anzubringen. [3] Über das Gesuch und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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