§ 54 OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1979]
1§ 54. Festnahme.
(1) [1] Begeht jemand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung und wird er auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so sind die Beamten des Polizeidienstes befugt, ihn festzunehmen, wenn seine Person nicht sofort festgestellt werden kann. [2] Die Befugnis hierzu steht auch den Angehörigen der Verwaltungsbehörde bei solchen Ordnungswidrigkeiten zu, mit deren Ermittlung sie im Außendienst betraut sind.
(2) [1] Die Person des Festgenommenen ist unverzüglich festzustellen. [2] Sofort nach dieser Feststellung, spätestens jedoch am Tage nach der Festnahme, ist er freizulassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.