§ 55 OWiG. Anhörung des Betroffenen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[5. September 2017][1. Januar 1975]
§ 55. Anhörung des Betroffenen § 55. Anhörung des Betroffenen
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) [1] Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. [2] § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (2) [1] Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. [2] § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
[1. Januar 1975–5. September 2017]
1§ 55. Anhörung des Betroffenen.
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
2(2) [1] Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. [2] § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 4 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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