§ 57 OWiG. Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968]
1§ 57. Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes.
(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 57 OWiG

§ 56 OWiG. Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde

§ 57 OWiG. Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

§ 58 OWiG. Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung