§ 59 OWiG. Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 59. Zeugen und Sachverständige.
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung der Verwaltungsbehörde zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten.
(2) [1] In den Fällen der §§ 51, 70 und 77 der Strafprozeßordnung kann die Verwaltungsbehörde gegen den Zeugen oder den Sachverständigen Ordnungsstrafen in Geld festsetzen. [2] Neben der Ordnungsstrafe können ihm die durch die unberechtigte Weigerung oder das unberechtigte Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 59 OWiG

§ 58 OWiG. Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung

§ 59 OWiG. Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 60 OWiG. Verteidigung