§ 60 OWiG. Verteidigung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987][1. Oktober 1968]
§ 60. Verteidigung § 60. Bestellung eines Verteidigers
[1] Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. [2] Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 [Satz] 1, 2 der Strafprozeßordnung). Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so bestellt die Verwaltungsbehörde den Verteidiger.
[1. Oktober 1968–1. April 1987]
1§ 60. Bestellung eines Verteidigers. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so bestellt die Verwaltungsbehörde den Verteidiger.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.