§ 61 OWiG. Abschluß der Ermittlungen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
    [1. Oktober 1968]
    1§ 61. Abschluß der Ermittlungen. Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.