§ 66 OWiG. Inhalt des Bußgeldbescheides

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 66. Inhalt des Bußgeldbescheides § 66. Inhalt des Bußgeldbescheides
(1) Der Bußgeldbescheid enthält (1) Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers, 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel, 4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen. 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner (2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
1. den Hinweis, daß 1. den Hinweis, daß
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, b) das Gericht bei einem Einspruch auf Grund einer Hauptverhandlung über die Beschuldigung entscheidet, ohne an den im Bußgeldbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu sein, daß es jedoch auch durch Beschluß entscheiden kann, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen,
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18) 2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt. 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden. (3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 66. Inhalt des Bußgeldbescheides.
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
  • 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • 4. die Beweismittel,
  • 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
  • 1. den Hinweis, daß
    • a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
    • b) das Gericht bei einem Einspruch auf Grund einer Hauptverhandlung über die Beschuldigung entscheidet, ohne an den im Bußgeldbescheid enthaltenen Ausspruch gebunden zu sein, daß es jedoch auch durch Beschluß entscheiden kann, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen,
  • 22. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
    • a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
    • b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 31, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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