§ 68 OWiG. Zuständiges Gericht
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
    [1. Januar 1975]
    1§ 68. Zuständiges Gericht. 
        
            (1) [1] Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2[2] Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
        
        (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
        
            (3) 3[1] Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
                
    
- 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
 - 2. der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 4 Nr. 6, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 32, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.