§ 70 OWiG. Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987][1. Oktober 1968]
§ 70. Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs § 70. Unzulässiger Einspruch
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft ihn das Gericht als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig. (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
[1. Oktober 1968–1. April 1987]
1§ 70. Unzulässiger Einspruch.
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft ihn das Gericht als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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