§ 70 OWiG. Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987] | [1. Oktober 1968] |
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§ 70. Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs | § 70. Unzulässiger Einspruch |
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. | (1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft ihn das Gericht als unzulässig. |
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig. | (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. |
[1. Oktober 1968–1. April 1987]
1§ 70. Unzulässiger Einspruch.
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so verwirft ihn das Gericht als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.