§ 77 OWiG. Umfang der Beweisaufnahme

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 77. Rücknahme der Klage und des Einspruchs.
(1) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszuge oder bis zum Erlaß des Beschlusses nach § 72 zurückgenommen werden.
(2) Nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme der Klage nur mit Zustimmung des Betroffenen, die Rücknahme des Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.