§ 8 OWiG. Begehen durch Unterlassen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 8. Versuch.
(1) [1] Wer den Entschluß, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung dieser Ordnungswidrigkeit enthalten, betätigt hat, hat die Ordnungswidrigkeit, wenn sie nicht zur Vollendung gekommen ist, versucht. [2] Der Versuch kann jedoch nur dann geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch als solcher wird nicht geahndet, wenn der Täter
  • 1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder
  • 2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung der Ordnungswidrigkeit gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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