§ 80a OWiG. Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002][1. März 1998]
§ 80a. Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte § 80a. Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt (2) [1] Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt
1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist, 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist,
2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. [2] Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen. 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. [2] Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
[1. März 1998–1. Januar 2002]
1§ 80a. Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte.
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) [1] Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt
  • 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist,
  • 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
[2] Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen.
(3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 20, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

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