§ 93 OWiG. Zahlungserleichterungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 93. Zahlungserleichterungen § 93. Zahlungserleichterungen
(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde. (1) Über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 14) entscheidet nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung die Vollstreckungsbehörde.
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. (2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) [1] Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß. [2] Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. (3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß.
(4) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. (4) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 14 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(5) (weggefallen) (5) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 93. Zahlungserleichterungen.
(1) Über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 14) entscheidet nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung die Vollstreckungsbehörde.
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. [2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2, 3 sinngemäß.
(4) [1] Entfällt die Vergünstigung nach § 14 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. [2] Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(5) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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