§ 96 OWiG. Anordnung von Erzwingungshaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 96. Anordnung von Erzwingungshaft § 96. Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn (1) Nach Ablauf der in § 95 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben. 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
(2) [1] Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. [2] Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben. (2) [1] Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. [2] Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) [1] Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. [2] Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. [3] Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden. (3) [1] Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. [2] Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. [3] Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 96. Anordnung von Erzwingungshaft.
(1) Nach Ablauf der in § 95 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
  • 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
  • 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
  • 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
  • 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
(2) [1] Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. [2] Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) [1] Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. [2] Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. [3] Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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