§ 97 OWiG. Vollstreckung der Erzwingungshaft
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 97. Vollstreckung der Erzwingungshaft | § 97. Vollstreckung der Erzwingungshaft |
(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. | (1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. |
(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet. | (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet. |
(3) [1] Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen. | (3) [1] Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 97. Vollstreckung der Erzwingungshaft.
(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, §§ 84 und 85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
(2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet.
(3) [1] Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. [2] Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.