§ 98 OWiG. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Dezember 1990][1. April 1987]
§ 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
(1) [1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße (1) [1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
1. Arbeitsleistungen zu erbringen, 1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen, 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. [2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern. wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. [2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
(2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. [2] Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. [3] Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. (2) [1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist; § 11 Abs. 3 Satz 2[… und] 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend.
(3) [1] Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. [2] Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären. [2] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
[1. April 1987–1. Dezember 1990]
1§ 98. Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende.
(1) 2[1] Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 [Abs. 1] bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße
  • 1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
  • 32. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • 3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
  • 4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint.
[2] Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.
(2) 4[1] Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendgerichtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist; § 11 Abs. 3 Satz 2[… und] 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend. 5[2] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1, 326 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 40 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.
5. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 40 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.