§ 99 OWiG. Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 99. Vollstreckung gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. Für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten die §§ 93 bis 97 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

Umfeld von § 99 OWiG

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