§ 12a PStG. Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Juli 2024]
1§ 12a. Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [1] § 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. [2] § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2024: Artt. 4 Nr. 2, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024.

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