§ 17a PStG. Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018][1. Oktober 2017]
§ 17a. Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung § 17a. Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. (1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend. (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.
(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen.
[1. Oktober 2017–22. Dezember 2018]
1§ 17a. Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung.
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2017: Artt. 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.

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