§ 19 PStG. Anzeige durch Personen
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022] | [1. Januar 2009] |
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§ 19. Anzeige durch Personen | § 19. Anzeige durch Personen |
[1] Zur Anzeige sind verpflichtet | [1] Zur Anzeige sind verpflichtet |
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, | 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, |
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind. | 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind. |
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 19. Anzeige durch Personen. [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.