§ 19 PStG. Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022][1. Januar 2009]
§ 19. Anzeige durch Personen § 19. Anzeige durch Personen
[1] Zur Anzeige sind verpflichtet [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind. 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 19. Anzeige durch Personen. [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
  • 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
[2] Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

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