§ 28 PStG. Anzeige

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022][1. Januar 2009]
§ 28. Anzeige § 28. Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1. von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 28. Anzeige. Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
  • 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
  • 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.