§ 28 PStG. Anzeige
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022] | [1. Januar 2009] |
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§ 28. Anzeige | § 28. Anzeige |
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, | Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, |
1. von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder | 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder |
2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich | 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich |
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. | spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. |
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 28. Anzeige. Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
- 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.