§ 29 PStG. Anzeige durch Personen
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022] | [1. Januar 2009] |
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§ 29. Anzeige durch Personen | § 29. Anzeige durch Personen |
[1] Zur Anzeige sind verpflichtet | (1) [1] Zur Anzeige sind verpflichtet |
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, | 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, |
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, | 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, |
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. | 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. |
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden. |
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 29. Anzeige durch Personen.
(1) [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.