§ 3 PStG. Personenstandsregister
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[26. November 2015] | [1. Januar 2009] |
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§ 3. Personenstandsregister | § 3. Personenstandsregister |
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich | (1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich |
1. ein Eheregister (§ 15), | 1. ein Eheregister (§ 15), |
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), | 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist, |
3. ein Geburtenregister (§ 21), | 3. ein Geburtenregister (§ 21), |
4. ein Sterberegister (§ 31). [2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. | 4. ein Sterberegister (§ 31). [2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. |
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. | (2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. |
[1. Januar 2009–26. November 2015]
1§ 3. Personenstandsregister.
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1. ein Eheregister (§ 15),
- 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist,
- 3. ein Geburtenregister (§ 21),
- 4. ein Sterberegister (§ 31).
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.