§ 31 PStG. Eintragung in das Sterberegister

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018][1. November 2017]
§ 31. Eintragung in das Sterberegister § 31. Eintragung in das Sterberegister
(1) Im Sterberegister werden beurkundet (1) Im Sterberegister werden beurkundet
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3. die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen, 3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes. 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen (2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen, 1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung, 2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft. 3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
[1. November 2017–22. Dezember 2018]
1§ 31. Eintragung in das Sterberegister.
2(1) Im Sterberegister werden beurkundet
  • 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht sowie auf Wunsch des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  • 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  • 33. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
  • 4. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
  • 1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
  • 2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
  • 3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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