§ 35 PStG. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[26. November 2015][1. November 2013]
§ 35. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland § 35. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
(1) [1] Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. [2] Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. [3] Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. [4] Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder. (1) [1] Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. [2] Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. [3] Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. [4] Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.
(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) [1] Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft. (3) [1] Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften. (4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.
(5) (weggefallen) (5) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
[1. November 2013–26. November 2015]
1§ 35. Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland.
(1) [1] Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. [2] Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. [3] Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 2[4] Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.
3(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
4(3) [1] Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.
5(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.
6(5) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
4. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
5. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
6. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.