§ 44 PStG. Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2017]
1§ 44. Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft.
(1) [1] Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. [2] Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung. 2[3] (weggefallen)
(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
(3) [1] Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. [2] Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 14, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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