§ 53 PStG. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. September 2009][1. Januar 2009]
§ 53. Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde § 53. Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (1) [1] Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.
(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu. (2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.
[1. Januar 2009–1. September 2009]
1§ 53. Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen.
(1) [1] Gegen eine Verfügung, durch die das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

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