§ 54 PStG. Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2024] | [1. Januar 2009] |
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§ 54. Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden | § 54. Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden |
(1) [1] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. [2] Hinweise haben diese Beweiskraft nicht. | (1) [1] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. [2] Hinweise haben diese Beweiskraft nicht. |
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1 Satz 1) und die elektronischen Personenstandsbescheinigungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. | (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. |
(3) [1] Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. [2] Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden. | (3) [1] Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. [2] Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden. |
[1. Januar 2009–1. November 2024]
1§ 54. Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden.
(1) [1] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. [2] Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) [1] Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. [2] Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.