§ 69 PStG. Erzwingung von Anzeigen

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Januar 2009]
1§ 69. Erzwingung von Anzeigen. [1] Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. [2] Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

Umfeld von § 69 PStG

§ 68a PStG. Rechte der betroffenen Person

§ 69 PStG. Erzwingung von Anzeigen

§ 70 PStG. Bußgeldvorschriften