§ 78 PStG

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Januar 2009–1. November 2017]
1§ 78. Heiratsbuch. Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.