§ 5 PartGG. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
| [15. Dezember 2001] | [1. Juli 1995] | 
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| § 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften | § 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften | 
| (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. | (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten. | 
| (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. | (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Juli 1995–15. Dezember 2001]
    1§ 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften. 
        
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
        (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.